Version Differences for Satzung DeepaMehta e.V.
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*2.Es sind folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen: 
 
*2.Es sind folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen: 
 
**a) '''Aktive Mitglieder''' sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erwartet. Aufgrund ihrer aktiven Mitarbeit sind sie von einer Beitragszahlung befreit. 
 
**a) '''Aktive Mitglieder''' sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erwartet. Aufgrund ihrer aktiven Mitarbeit sind sie von einer Beitragszahlung befreit. 
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**b) '''Außerordentliche Mitglieder''' sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven Mitglieder, hier die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, verzichten. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechten und Pflichten. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimm- und Wahlrecht zu erwerben. 
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**b) '''Außerordentliche Mitglieder''' sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven Mitglieder, hier die Ausübung des Stimmrechts, verzichten. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechten und Pflichten. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimm- und Wahlrecht zu erwerben. 
 
**c) '''Fördernde Mitglieder''' sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen substantiellen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie haben ein Stimm-, aber kein Wahlrecht. 
 
**c) '''Fördernde Mitglieder''' sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen substantiellen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie haben ein Stimm-, aber kein Wahlrecht. 
 
**d) '''Ehrenmitglieder''' sind Mitglieder, die sich für den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben. Sie haben die vollen Rechte von aktiven Mitgliedern auf Lebenszeit und sind von einer Beitragszahlung befreit. 
 
**d) '''Ehrenmitglieder''' sind Mitglieder, die sich für den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben. Sie haben die vollen Rechte von aktiven Mitgliedern auf Lebenszeit und sind von einer Beitragszahlung befreit. 
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*3.Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die außerordentliche Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche Mitgliederversammlungen ändert sich die Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche. Ein außerordentliches aber nicht förderndes Mitglied kann beim Vorstand die aktive Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr gewährt. 
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*3.Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die außerordentliche Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche Mitgliederversammlungen kann die Mitgliedschaft per Beschluss der Mitgliederversammlung in eine außerordentliche umgewandelt werden. In diesem Falle steht es dem Mitglied frei, per sofort aus dem Verein auszutreten. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von drei Viertel gewährt. 
 
 
 
 
 
*4.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. 
 
*4.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. 
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*2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten. 
 
*2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten. 
 
 
 
 
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*3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie kann auch elektronisch erfolgen. 
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*3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie erfolgt über die Vereins-Mailingliste elektronisch. 
 
 
 
 
 
*4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über 
 
*4.Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über 
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*3.Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist endgültig. 
 
*3.Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist endgültig. 
 
 
 
 
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== § 11 Bekanntgabe von Maßnahmen == 
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== § 12 Bekanntgabe von Maßnahmen == 
 
 
 
 
 
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte) auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, die der Verein und seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung rechtzeitig online gestellt wird. Wählt der Verein diese Möglichkeit der Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den Mitgliedern aboniert werden kann. 
 
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte) auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, die der Verein und seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung rechtzeitig online gestellt wird. Wählt der Verein diese Möglichkeit der Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den Mitgliedern aboniert werden kann. 
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== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung == 
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== § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung == 
 
 
 
 
 
*1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
 
*1.Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
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*2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Free Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der Anfallbegünstigte darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
 
*2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Free Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der Anfallbegünstigte darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 
 
 
 
 
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== § 13 Inkrafttreten == 
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== § 14 Inkrafttreten == 
 
 
 
 
 
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. 
 
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. 
 
 
 
 
 
Die Gründungsmitglieder, 
 
Die Gründungsmitglieder, 
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Berlin, den 3.November 2008 
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Berlin, den 03.November 2008 (Satzungsänderung vom 20.November 2008)