Bei Wissenschaft und Forschung müssen entsprechende Festlegung inder Satzung getroffen werden, wie z.B. Forschungsergebnisse zeitnah zu veröffentlichen.Es sollte auch in der Satzung festgeschrieben stehen dass die Software der Allgemeinheit kostenfrei und zeitnah zur Verfügung steht.
$ 2.b) ist keine Maßnahme sondern Zweck. Sollte der Verein also auch Bildung fördern, sollten diesbezüglich Maßnahmen aufgenommen werden.
$ 2.g) Vom Finanzamt wird empfohlend diesen Passus zu streichen da hier die Interessen einzelner gewahrt werden und dies nicht als Förderung der allgemenheit anerkannt wird.
$ 2.h) Die Förderung von freien Software und freien Inhalten generell.
$ 3.3) Beim Aufträge erteilen, erfüllt der Verein nur dann den unmittelbaren steuerbgeünstigten Zweck, wenn diejenigen, an die die Auftrags-Vergabe erfolgt, als Hilfsperson im Sinne der $57 Abgabenordnung anzusehen sind. Gemäß der Anwendungserlass zur AO ist (Abs.1 Satz 2)das Gebot der Unmittelbarkeit auch dann erfüllt wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Körperschaft entsprechen und diese hat nachzuweisen, dass Sie die Mittel und Arbeit der hilfsperson überwacht. Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen anchztuwaeisen, dass Sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der hilfsperson bestimmen kann. Sollte dies auf die "Auftragsempfänger" zutreffen, so wäre Ihr Handeln wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
Zum ersten Teil: Dieser ist meines erachtens schon sehr gut gelungen. Mitgliedschaft und Gemeinnützigkeit sind eindeutig geregelt. Bei letzterem wäre meine Frage ob man im Zuge der Gemeinnützigkeit nicht nur Anwender, Entwickler und Forscher erwähnt sondern viell. noch Studenten und Schüler. Ich sehe schon Möglichkeiten mit dem Verein und der Software später auch in der allg. Schulbildung anzukommen.
Gemeint war damit im Absatz 2, der Punkt 1 Der Zweck des Vereins ist ...
... die Förderung von Wissenschaft und Forschung in einem interdisziplinären Dialog zur Mensch-Maschine Schnittstelle
ergänzt durch
... die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung in einem interdisziplinären Dialog zur Mensch-Maschine Schnittstelle
Du hast recht das dies eigentlich in Absatz 2.b) inbegriffen ist. Meines erachtens jedoch auch im Zweck des Vereins zusätzlich erwähnt werden könnte wenn es darum geht den Zweck des Vereins zu beschreiben. Bildung und Lehre sind aus meiner Sicht eng mit Wissenschaft und Forschung verknüpft und beschreiben aus meiner Sicht besser den Bereich der beim nicht-wissenschaftlichen Anwender ankommt. Außerdem ist dies zusätzlich ein, steuerrechtlich gesehen, ein gemeinnütziger Aspekt, wenn ich mich richtig erinnere. Nun weiß ich aber auch nicht wie das beim Finanzamt ankommt wenn man sich nicht auf einen Zweck konzentriert sondern versucht Wissenschaft und Forschung mit Bildung und Lehre zu verknüpfen. Ich fände das momentan sinnvoll. Ich meine mein Wissen düngt sich auch aus deinen Mails. Wie siehst du das?
Malte 05-Sep-2008 11:44 GMT
Würde es aus deiner Sicht Sinn machen, den Paragraphen 2b wie folgt aufzuteilen?
Kannst du zum Punkt mit den Studenten und Schülern noch etwas konkreter erklären, was du dir dabei gedacht hast? Grundsätzlich sind die ja bei den Anwendern, Entwicklern und Forschern inbegriffen. Eine zusätzliche Erwähnung würde aus meiner Sicht nur Sinn machen, wenn da ein anderer Zweck als Meinungsaustausch und Zusammenarbeit verfolgt wird.
Urs Lerch 26-Aug-2008 11:15 CEST
zu 7.6) Aus meiner Sicht sollte es nur möglich sein eine beschlussfähige Vorstandsitzung durchzuführen wenn alle 3 Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. (vor ort Anwesend oder auch nicht Anwesend)
zu 11.3) Überd ie Berufung wird vom Vorstand binnen eines Monats entschieden ... (6 Monate scheint mir ein bisschen lange, nach 14 Tagen zeit um einreichen der Berufung). Meint der darauffolgende Satz, falls der Vorstand der Berufung statt gibt wird Sie der Mitgliederversammlung nochmal zur endgültigen Entscheidung vorgelegt oder meint das, bei Unstimmigkeiten im Vorstand eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden muss? Malte 05-Sep-2008 11:58 GMT